Leistungsüberblick
Gutachten
Wir erstellen psychologische Sachverständigengutachten im Familienrecht ausschließlich im Auftrag von Gerichten zu den folgenden Bereichen:
- Regelung der elterlichen Sorge oder von Teilbereichen dieser bei Trennung und Scheidung
- Umgangsregelungen bei Trennung und Scheidung oder bei Fremdunterbringung der Kinder
- Lösungsorientierte Gespräche zwecks Hinwirken auf Einvernehmen (§ 163 FamFG) nach erfolgter Diagnostik (s.u.)
- Regelung der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts bei Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB
- Feststellung der Erziehungsfähigkeit, auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung
Die familienrechtliche Begutachtung führt zu einer auf wissenschaftlich-psychologischen Erkenntnissen beruhenden Empfehlung an das Gericht bei Fragen zu den oben genannten Punkten. Die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellungen enthält klare und eindeutige Empfehlungen. Die Gutachten werden wissenschaftlich fundiert, verständlich und nachvollziehbar erstellt. Sie orientieren sich an den Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten, 2019) und an den Qualitätsstandards für psychologische Gutachten (Diagnostik- und Testkuratorium der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen, 2017). Gerne senden wir Ihnen ein anonymisiertes Mustergutachten zu, damit Sie unsere Arbeitsweise kennenlernen können.
Unser Vorgehen zeichnet sich durch Fachkompetenz, Neutralität, Objektivität, Beachtung des Datenschutzes und der Freiwilligkeit der Teilnahme an der Begutachtung aus. Bei der Begutachtung wird darauf geachtet, die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nicht zu verletzen, die Belastung für die Familienmitglieder so gering wie möglich zu halten und die Autonomie der Familie und das Kindeswohl in den Mittelpunkt zu stellen. Wir setzen uns dafür ein, die Bearbeitungsdauer für eine Begutachtung in angemessenen Grenzen zu halten, so dauert die Bearbeitung in der Regel fünf Monate, die Kooperation der Beteiligten vorausgesetzt.
Lösungsorientierte Begutachtung
Wir unterstützen zudem, bei entsprechender Beauftragung durch das Gericht, streitende Eltern während der Gutachtenzeit gemäß § 163 FamFG dabei, eine einvernehmliche Lösung zu finden und bessere Verständigungsmöglichkeiten zu entwickeln. Unser lösungsorientiertes Vorgehen besteht aus zwei Phasen: zunächst erfolgt der diagnostische Prozess, und anschließend finden lösungsorientierte Einzel- und/oder Paargespräche statt. Kommt es zu einer Einigung, wird die Elternvereinbarung schriftlich festgehalten und dem Gericht zugesandt. Einigen sich die Parteien nicht, kann das Gutachten auf Grundlage der zuvor erfolgten Diagnostik verschriftlicht werden. Wir empfehlen für den Einigungsprozess eine andere Sachverständige / einen anderen Sachverständigen unserer Praxis einzusetzen, um eine klare Trennung zwischen dem mediativen und dem diagnostischen Prozess zu erhalten.
Lösungsorientiertes Vorgehen ohne Gutachten
Zur Frage des Lebensmittelpunktes oder Umgangsumfangs bieten wir an, den Fokus auf einzelne relevante Aspekte zu legen und das Ergebnis in einer kurzen Stellungnahme zu bündeln. So können Zeit und Kosten gespart werden. Dabei sind zwei verschiedene Vorgehensweisen möglich, die im Folgenden beschrieben werden:
I) Beauftragung einer gutachterlichen familienrechtspsychologischen Stellungnahme zu den Aspekten:
- Psychische Gesundheit des Kindes
- Beziehungen des Kindes zu den Eltern
- Kindeswille (zur Frage des Lebensmittelpunktes oder des Umgangs)
und Beauftragung eines lösungsorientierten Prozesses mit dem Ziel auf Einvernehmen hinzuwirken (§ 163 Absatz 2 des FamFG).
Das Vorgehen hierbei ist: 2 Termine pro Kind (á 2 bis 3h) mit jeweils einem Elternteil zur Diagnostik (testpsychologische Untersuchung, Exploration des Kindes, Interaktionsbeobachtung); mehrere Elterngespräche mit dem Ziel der Einigung (einzeln, bzw. wenn möglich auch zusammen); Eine Einigung kann schriftlich festgehalten werden oder ein Vergleich wird bei Gericht erarbeitet; die Stellungnahme zu den o.g. Aspekten kann schriftlich oder mündlich im Termin erfolgen.
-> Wenn die Einigung scheitert, kann aus unserer Praxis eine reguläre Begutachtung erfolgen, die die diagnostischen Ergebnisse aus den Terminen mit dem Kind mit einbezieht. Die Begutachtung erfolgt dann durch eine andere Sachverständige / einen anderen Sachverständigen.
Sinnvoll ist dieses Vorgehen, wenn der Lebensmittelpunkt oder der Umfang von Umgang streitig ist, aber keine Hochstrittigkeit vorliegt, die Eltern sich nicht gegenseitig die Erziehungsfähigkeit absprechen (und auch sonst keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit bestehen, z.B. bei einer psychischen Erkrankung etc.), weder ein Umgangsausschluss angestrebt wird noch eine Umgangsverweigerung vorliegt.
II) Beauftragung einer gutachterlichen familienrechtspsychologischen Stellungnahme zur Frage des Umgangs sowie Beauftragung eines lösungsorientierten Prozesses mit dem Ziel auf Einvernehmen hinzuwirken (§ 163 Absatz 2 des FamFG) und dem Ziel Umgänge anzubahnen oder wieder aufzunehmen.
Das Vorgehen hierbei ist: mehrere Termine mit dem Kind zum Kennenlernen des Spielzimmers, Vertrauensaufbau zur/zum Sachverständigen, sowie zur testpsychologischen Diagnostik (psychische Gesundheit des Kindes, Beziehungserleben und Kindeswille); sobald die Bereitschaft des Kindes für Kontakt zum umgangsbegehrenden Elternteil vorliegt, können Termine mit diesem und dem Kind gemeinsam durchgeführt werden -> dabei können weitere diagnostische Erkenntnisse gewonnen werden und ggf. eine Anleitung der Eltern erfolgen; im Verlauf und zum Ende werden Elterngespräche (i.d.R. einzeln) mit dem Ziel der Einigung geführt.
-> je nach Verlauf ist eine kürzere (2-3 Monate) oder längere (6-12 Monate) Begleitung durch unsere Praxis möglich und sinnvoll. Dabei können zur Kostenreduktion in der längeren Begleitung ¾ der Termine von einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin (Abschluss B.Sc. Psychologie) zum halben Sachverständigensatz des gültigen JVEGs begleitet werden.
-> Abschluss durch gutachterliche Stellungnahme zum Umgang mit dem Ziel einen Vergleich bei Gericht zu ermöglichen
-> Wenn die Einigung scheitert, kann aus unserer Praxis eine reguläre Begutachtung erfolgen, die die diagnostischen Ergebnisse aus den Terminen mit dem Kind mit einbezieht. Die Begutachtung erfolgt dann durch eine andere Sachverständige / einen anderen Sachverständigen.
Sinnvoll ist dieses Vorgehen, wenn Eltern Bereitschaft zur Einigung signalisieren und nicht an Maximalforderungen festhalten und eher die Position des Kindes unklar ist, aber nicht die Umgangsfähigkeit des umgangsbegehrenden Elternteils in Frage gestellt wird (in diesem Fall wäre eine „klassische“ Begutachtung erforderlich).
Unser Lösungsorientiertes Vorgehen zu II (Umgangsanbahnung oder -wiederaufnahme) biten wir auch im Auftrag von Jugendämtern an. Hierfür werden individuelle diagnostische Fragen und das entsprechende Vorgehen und der Umfang besprochen, sowie eine Kostenvereinbarung nach dem Sachverständigensatz des jeweils gültigen JVEG (s.o.) geschlossen.